Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer (nachfolgend auch „Lieferant“) und der ASSKEA GmbH gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt sind. Mit der Annahme beziehungsweise Ausführung unserer Bestellung erkennt der Auftragnehmer unsere Bedingungen an, auch dann, wenn er mit seinen eigenen Bedingungen bestätigt hat. Unser Schweigen zu abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers gilt nie als Zustimmung. Unsere Bedingungen gelten auch ohne nochmalige besondere Vereinbarung für künftige Bestellungen.

Bestellungen
Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich erteilt haben. Abmachungen und Vereinbarungen telefonischer oder mündlicher Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch unsere Abteilung Einkauf. Nimmt der Lieferant die Bestellung zu unseren Allgemeinen Einkaufbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Zusammenhang mit Rahmen- und/oder Individualvereinbarungen werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 10 Tagen seit Zugang widerspricht. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung (insbesondere E-Mail) oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

Auftragsbestätigung
Der Lieferant hat eine Auftragsbestätigung an uns zurückzusenden. Änderungen und/oder Ergänzungen zu unserem Auftrag bedürfen der Schriftform und müssen von uns ebenfalls schriftlich anerkannt werden.

Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bzw. Verlustes bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift beim Lieferanten. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit Angabe der Bestell-, Artikel- und Chargennummern sowie des Bestelldatums beiliegen.

Lieferfrist
1. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der vereinbarten Termine. Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns gewünschten Versandanschrift.
2. Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat.
3. Der Lieferant ist zum Ersatz sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über die Störung zu informieren und ihre Verpflichtungen der veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen.
5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Lieferant die Kosten für die vorgeschriebene bzw. handelsübliche Verpackung. Die gesetzlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind verbindlich zu beachten. Für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung eintreten, haftet der Lieferant.

Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Kosten der Verpackung, Fracht und Transport einschließlich Versicherung bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift sind in diesem Preisen enthalten.

Rechnungserteilung und Zahlung
Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung zuzusenden. Die Übermittlung der Rechnung durch den Lieferanten kann sowohl in Papierform als auch elektronisch an die Mail-Adresse erfolgen. In sämtlichen Rechnungen sind unsere Auftrags-Nr. sowie das Auftrags- und das Versanddatum anzugeben. Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto nach erfolgter Lieferung gem. Ziffer 3 und Erhalt der Rechnung.

Haftung
Der Lieferant haftet dafür, dass die mit dem Liefergegenstand zusammenhängenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen eingehalten werden; hierzu zählen auch die Vorschriften über den Versand von gefährlichen Gütern. Der Lieferant haftet ferner für die Beachtung und Einhaltung der Gesetze über technische Arbeitsmittel, der VDE-Vorschriften, der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Eventuell notwendige Schutzvorschriften werden vom Lieferanten automatisch mitgeliefert und sind im Preis eingeschlossen. Der Lieferant stellt uns von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die er oder seine Unterlieferanten bzw. sonstige Beauftragte durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften und sonstiger Bestimmungen verursacht haben.

Garantie/Gewährleistung
1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferte Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Empfehlungen dieser Behörden und Verbände, die innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum zur Vorschrift werden, sind zu berücksichtigen.
2. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer gesetzlicher Produkthaftungsbestimmungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch seine Produkte bedingt ist.
3. Die festgelegten Spezifikationen gelten als garantiert bzw. als zugesicherte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
4. Die Garantiezeit beträgt 36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Garantiezeit mit dem Datum der von uns unterschriebenen Abnahmeerklärung. Die Garantiezeit für Ersatzteile beträgt ein Jahr nach Inbetriebnahme und endet spätestens zwei Jahre nach Lieferung.
5. Gewährleistungsansprüche verjähren 36 Monate nach Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Verwendungsstelle.
6. Während der Garantie bzw. Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung zu denen auch die Nichterfüllung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und/oder Schadenersatz, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr, unbeschadet seiner Verpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
7. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. § 377 HGB wird abbedungen, wir sind nicht zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Ein erkannter Mangel ist rechtzeitig gerügt, sofern wir binnen 14 Tagen nach Kenntnis dem Lieferanten hierüber Anzeige machen.

Produkthaftung
Der Lieferant stellt uns von jeglichen Produkt-Haftungsansprüchen im Innenverhältnis frei, auch und soweit wir auf den Lieferanten als Hersteller nicht hinweisen. Rechtsstreitigkeiten werden in diesen Fällen von uns nach Weisung und Kosten des Lieferanten geführt.

Schutzrechte
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Güter sowie deren Vertrieb oder Gebrauch frei von jeglichen in- oder ausländischen Schutzrechten Dritter sind oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzten. Er verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit von ihm gelieferten Gütern entstehen.

Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen, unsere Anfragen und Aufträge und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere ihm von uns übergebene Zeichnungen, Spezifikationsdatenblätter und sonstige Entwicklungsunterlagen streng vertraulich und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Auf die Geschäftsbeziehungen mit uns dürfen der Lieferant und seine Unterlieferanten nur dann hinweisen, wenn wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären. Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Formen, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die dem Lieferanten von uns gestellt oder nach unseren Angaben und zu unseren Lasten vom Lieferanten gefertigt worden sind sowie im Rahmen einer Bestellung an den Lieferanten zur Be- und/oder Verarbeitung von uns kostenlos beigestellte Fertigungsmittel dürfen ohne unser Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben und zu anderen Zwecken, als den von uns vorgegebenen, verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe der genannten Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände sowie auch für Fertigungsmittel, für die von uns anteilige Kosten übernommen werden.

Materialbereitstellung, Fertigungsmittel
Materialbereitstellungen bleiben, auch wenn sie berechnet werden, das Eigentum der ASSKEA GmbH und sind als solche getrennt zu lagern, deutlich als Eigentum zu bezeichnen und zu verwalten. Eine Verarbeitung oder Umbildung nimmt der Lieferant für uns vor. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung unserer Vorbehaltswaren mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Wertes der bereitgestellten Ware zu den anderen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in einer Weise, dass die Ware des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns. Die Verwendung der bereitgestellten Ware ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust leistet der Lieferant Ersatz.

Identitätsklausel
Der Lieferant hat den Auftrag grundsätzlich selbst zu erfüllen. Die Erbringung durch Dritte bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses.

Speicherung personenbezogener Daten
Der Lieferant erklärt sich mit der Speicherung seiner für unseren EDV-gestützten Betriebsablauf notwendigen personenbezogenen Daten einverstanden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen Gebesee.
Gerichtstand ist Erfurt.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.